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BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Ausbildungsförderung im Wege der Vorausleistung - Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Ausbildungsförderung - Anrechnung der Ausbildungsförderung auf Unterhaltsleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 14.06.1994 - 2 VG 4139/92
- OVG Hamburg, 15.08.1995 - Bf V 62/94
- BVerwG, 17.09.1996 - 5 C 36.95
- BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
- BVerwG, 06.03.1997 - 5 C 36.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93
Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung - …
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
§ 36 BAföG schränkt den Grundsatz der Bindung der Förderung an die wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern nicht ein, sondern schwächt ihn nur ab (vgl. BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]; 60, 99 [BVerwG 20.03.1980 - 6 P 72/78]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 6 C 1/93]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern.
Das ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, der - neben einer dreijährigen Erwerbstätigkeit - eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung als typisierendes Merkmal nennt, dessen Vorliegen geeignet ist, regelmäßig die Annahme zu rechtfertigen, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr besteht (vgl. BVerwGE 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 11 C 19/93]).
- BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86
Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, daß der Kläger mit der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelfer" zu führen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 <BGBl I S. 893>), bereits einen berufsqualifizierenden Abschluß erlangt hat (vgl. BVerwGE 81, 242 [BVerwG 02.02.1989 - 5 C 2/86]).Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß insoweit nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden, sondern allein objektive Gegebenheiten maßgebend sind (BVerwGE 81, 242 [BVerwG 02.02.1989 - 5 C 2/86]).
- BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76
Finanzierung der Berufsausbildung
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Sowohl staatliches Ausbildungsförderungsrecht als auch zivilrechtliches Unterhaltsrecht geben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Berufsausbildung; Zweitausbildungen werden im allgemeinen nicht geschuldet (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 BAföG sowie BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]; 107, 376 [BGH 07.07.1989 - IVa ZR 101/88]sowie Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - <NJW 1995, 718/719>).Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer begabungsgerechten und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entprechenden Berufsausbildung (vgl. BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76] und Urteil vom 30. November 1994 ).
- BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77
Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]; 60, 99 [BVerwG 20.03.1980 - 6 P 72/78]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 6 C 1/93]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern. - BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88
Finanzierung eines Hochschulstudiums
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Sowohl staatliches Ausbildungsförderungsrecht als auch zivilrechtliches Unterhaltsrecht geben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Berufsausbildung; Zweitausbildungen werden im allgemeinen nicht geschuldet (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 BAföG sowie BGHZ 69, 190 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]; 107, 376 [BGH 07.07.1989 - IVa ZR 101/88]sowie Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - <NJW 1995, 718/719>). - BVerwG, 17.04.1980 - 5 C 50.78
Ausbildungsförderung - Auszubildender - Rückforderung - Rückforderungsbescheid
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]; 60, 99 [BVerwG 20.03.1980 - 6 P 72/78]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 6 C 1/93]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern. - BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 35.95
Ausbildungsförderungsrecht - Regelungsgegenstand des § 36 Abs. 1 S. 2 BAföG , …
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung ist Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 35.95. - BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
Habilitation
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]; 60, 99 [BVerwG 20.03.1980 - 6 P 72/78]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 6 C 1/93]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern. - BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Er stellt seine Realisierung zunächst im Interesse der Sicherung einer ungestörten Durchführung der Ausbildung (vgl. BVerwGE 55, 23 [BVerwG 27.10.1977 - 5 C 9/77]; 60, 99 [BVerwG 20.03.1980 - 6 P 72/78]; 87, 217 [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]; 95, 252 [BVerwG 16.03.1994 - 6 C 1/93]) zurück und verwirklicht ihn erst in einem zweiten Schritt - durch Rückgriff auf die Eltern. - BVerwG, 12.06.1987 - 5 C 2.83
Weitere Ausbildung - Förderungsfähigkeit
Auszug aus BVerwG, 14.11.1996 - 5 C 36.95
Auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG setzte nicht voraus, daß die der weiteren Ausbildung vorausgegangene erste Ausbildung eine förderungsfähige Ausbildung i.S. der §§ 2, 7 Abs. 1 BAföG war, ließ vielmehr auch betriebliche und vergleichbare Ausbildungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - ). - BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88
Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug
- BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93
Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …
- BGH, 07.06.1989 - IVa ZR 101/88
Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers nach Leistungsablehnung durch den …